Ist „Webinar“ ein geschützter Begriff und kann ich dafür abgemahnt werden?



Kann man mich für die Verwendung des Begriffs Webinar abmahnen? Diese Frage erreicht mich in den letzten Tagen ständig. ⁣In der heutigen Podcastfolge klären wir, was an dem Gerücht wirklich dran ist und lassen Anwälte zu Wort kommen.
⁣⁣
Panik im Marketing-Dorf! Seit mehreren Wochen geht (mal wieder) die Meldung rum, dass der Begriff „Webinar“ als Marke eingetragen und damit rechtlich geschützt ist. Zunächst: Ja! Es gibt eine Markeneintragung!
Aber ist die Panik ebenfalls gerechtfertigt? Nein, sagen mehrere Anwälte, mit denen ich mich in den letzten Tagen ausgetauscht habe. Und auch im Netz äußern sich immer mehr Juristen dazu.⁣

Feedback vom Rechtsanwalt

Ein Zitat von Thomas Schwenke dazu: „Der Begriff „Webinar“ ist zwar als Marke eingetragen. Sie durchzusetzen, dürfte nach derzeitigem Stand jedoch wenig Aussicht auf Erfolg haben. Zum einen hätte der Inhaber die Marke selbst Marken-mäßig genutzt haben müssen. Zum anderen hat der Markeninhaber es nicht verhindert, dass die Marke in den letzten 17 Jahren seit der Anmeldung, zu einem allgemeinsprachlichen Gattungsbegriff wurde.“

Schwenke weiter: „Es kann natürlich sein, dass der Markeninhaber dennoch versuchen wird die Nutzung der Marke abzumahnen. Bisher gab es auch Gerüchte zu Abmahnungen, aber noch keine handfesten Informationen aus erster Hand. Da beim Markenschutz von Alltagsbegriffen die Sorgen groß sind, fallen derartige Gerüchte auf einen sehr fruchtbaren Boden. Jedoch empfehle ich hier nicht in Angst zu verfallen und weitere Entwicklung abzuwarten.⁣“

Das sagt die Webinar-Plattform

Auch meine Kollegen der Webinar-Plattform Webinaris haben dazu gute Infos veröffentlicht, dass ⁣“kein Verstoß vorliegt, weil es sich bei dem Begriff „Webinar“ um eine beschreibende Angabe handelt und der Markeninhaber gemäß § 23 Nr. 2 Markengesetz kein Recht hat, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Dienstleistungen zu nutzen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit. Der Begriff Webinar beschreibt die Art der Dienstleistung, nämlich eine webbasierte Schulung. Die Nutzung ist daher zulässig.“⁣

Inzwischen gibt es übrigens sogar ein Feedback vom Markeneigner selbst, der bekannt gab, dass er keine Abmahnungen versendet hat. Er unterscheidet ganz klar zwischen der Nennung seiner Marke mit der entsprechenden Kennzeichnung und dem Wort Webinar im eigentlichen und gebräuchlichen Sinne. Noch mehr Infos findest Du dazu auch in diesem Artikel.

Fazit zum Abmahnrisiko für „Webinare“

Nehmt den Finger vom Panik-Schalter! Alles ist gut! Das Thema kommt seit Jahren immer mal auf. Vielleicht gibt es ja auch Menschen, denen die Beliebtheit von Webinaren nicht schmeckt 😉

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*Webinar-Aufzeichnung vom 30.11.

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